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Impressum

AGB Anker

SSC Railtec GmbH

- SYSTEM SPECIFIC COMPONENTS -

AGBs

Grillparzerstrasse 49

8010 Graz

office@ssc-railtec.com

Vollständiger Firmenname:

SSC Railtec GmbH

 

Ort der Gewerbeberechtigung:

Österreich

UID-Nummer:

ATU76489729

Rechtsform:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

Firmenbuchnummer

FN 547381 y

 

Firmenbuchgericht

Landesgericht für ZRS Graz

Geschäftsführende Gesellschafter
Dr. Christoph Scala

Technische Leitung & Gesellschafter

Dr. Dieter Jussel

Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich

Haftungsausschluss

Inhalt des Onlineangebotes

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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften: Gewerbeordnung 1994, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at

AGBs

1. Geltungsbereich und Gültigkeit


1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der SSC Railtec GmbH, Grillparzerstraße 49 in 8010 Graz, FN 547381y (nachfolgend „SSC“), und einem Kunden, gelten die gegenständlichen Allge-meinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.


1.2 Kunde der SSC ist eine natürliche oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, der eine Leistung/Ware in Anspruch nimmt und in einem Vertragsverhältnis mit der SSC steht oder mit der im Sinne von Punkt 2 ein solches eingegangen werden soll.


1.3 Unternehmer ist ein Kunde der SSC, für den das mit der SSC eingegangene Vertragsverhältnis zum Betrieb seines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gehört.


1.4 Verbraucher ist ein Kunde der SSC, für den das mit der SSC eingegangene Vertragsverhältnis nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört und für den die Bestimmungen des Konsumen-tenschutzgesetzes (KSchG) gelten.


1.5 Verbrauchergeschäft im Sinne der AGB ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört und der Produkte und Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung erwirbt (Verbraucher).


1.6 Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, werden vom Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen nur dann von der SSC anerkannt, wenn diesen schriftlich zugestimmt wurde. Auftragsbestätigungen der SSC gel-ten ausdrücklich nicht als Anerkennung bzw. Bestätigung solcher Bedingungen.


1.7 Stehen diesen AGB des Kunden entgegen, so erfolgt dennoch der Vertragsabschluss aus-schließlich zu den AGB der SSC. Dies gilt auch dann, wenn die SSC der Einbeziehung Allgemei-ner Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat oder vorbehaltlos Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bestimmungen des Kunden erbringt. Durch den schlichten Verweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird die SSC nicht an diese gebun-den.

 


2. Bestellung und Vertragsabschluss


2.1 Die Bestellung von Waren oder die Beauftragung von Leistungen darf nur von unbeschränkt ge-schäftsfähigen natürlichen Personen oder bei juristischen Personen nur von einer vertretungsbe-rechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss.


2.2 Die bei der Bestellung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Ändern sich nach der Bestellung die angegebenen Daten, so ist der Kunde verpflichtet, die Angaben ehest-möglich mittels schriftlicher Mitteilung an die SSC zu korrigieren.


2.3 Mit der Bestellung übermittelt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertra-ges über den Kauf und/oder die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Planungsleistun-den an die SSC. Nach Erhalt des von den Kunden übermittelten Angebotes sendet die SSC dem Kunden eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt oder deren Einzelheiten anführt (Bestellbestätigung).


2.4 Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern informiert darüber, dass die Bestellung bei der SSC eingegangen ist. Bestellungen gelten erst dann als angenom-men, wenn sie schriftlich von der SSC bestätigt werden. Ein Vertragsverhältnis wird erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung begründet. Die SSC ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Annahme einer Bestellung abzulehnen. Über Produkte aus ein und derselben Be-stellung, die nicht in der Versandbestätigung angeführt sind, kommt kein Vertrag zu Stande. Der
Kunde nimmt den Erhalt von elektronischen Rechnungen im Rahmen der Versandbestätigung zustimmend zur Kenntnis.


2.5 Grundlage für die zu erbringende Leistung ist der in der schriftlichen Bestellung definierte Ar-beitsumfang, die firmenmäßig gezeichnet an die SSC übermittelt wird. Später auftretende oder hinzukommende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.


2.6 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen All-gemeinen Geschäftsbedingungen.


2.7 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung der Ver-tragspartner, um Gegenstand des bestehenden Vertragsverhältnisses zu werden.


2.8 Die SSC verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.


2.9 Gesetzliche Bestimmungen, Richtlinien oder sonstige Regelwerke sind in der im Vertrag verein-barten Fassung anzuwenden. Sollten im Vertrag keine Angaben hierzu gemacht worden sein, so finden die am Tag der Erstellung des Angebotes gültigen Bestimmungen Anwendung. Es wird darauf hingewiesen, dass Änderungen an oder Neuerscheinungen von Regelwerken, die nach der Erstellung des Angebotes eintreten (z.B. Neuausgabe oder Revision einer Norm oder TSI, Inkrafttreten neuer Normen bzw. Normentwürfen oder TSI) auf Grund zusätzlich geforderter oder neu bzw. zusätzlich zu erbringender Leistungen erhöhten Aufwand für die SSC, und somit zu er-höhten Kosten für den Kunden führen können. In diesem Fall ist der bestehende Vertrag abzu-ändern und an die bestehenden Rahmenbedingungen anzupassen. Mehrkosten die durch Ände-rungen oder Adaptierungen der Regelwerke entstehen und nicht in die Sphäre der SSC fallen sind vom Kunden zu tragen.


2.10 Die SSC ist berechtigt zur Vertragserfüllung die Leistungen Dritter heranzuziehen, ohne dass es der Zustimmung des Kunden bedarf.

 


3. Angebote der SSC


3.1 Die Angebote, welche von der SSC gelegt werden, sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.


3.2 Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Kunden genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.


3.3 Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden zu erwirken, die SSC diesbezüglich zu informieren und allen-falls schad- und klaglos zu halten hat. Die SSC ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu begin-nen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt und der SSC nachgewiesen wurden.


3.4 Der Aufwand für angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster und andere im Vorfeld der Ange-bots- bzw. Vertragserstellung erbrachte Leistungen ist der SSC auf Verlangen hin unverzüglich auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.


3.5 Alle notwendigen Daten und zu schaffenden Voraussetzungen, die für die Erbringung der Leis-tung von der SSC notwendig sind, sind durch den Kunden zeitgerecht, brauchbar aufbereitet und kostenlos bereitzustellen. Verzögerungen der Bereitstellung ziehen eine längere Lieferfrist / Leis-tungsdauer nach sich, und haftet der Kunde für alle der SSC durch diese Verzögerung entstan-denen Schäden.

 


4. Rücktritts- und Widerrufsrecht


4.1 Verbraucher können innerhalb von 14 Werktagen, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt, ohne Angaben von Gründen schriftlich oder durch Rücksendung der Ware vom Vertrag zurück-treten. Die Frist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Ver-tragsabschlusses. Bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren beginnt die Frist bei Erhalt der ersten Teillieferung. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgesendet wird.


4.2 Der Verbraucher nimmt zustimmen zur Kenntnis, dass die SSC während der Widerruffrist mit der Vertragserfüllung beginnt, sodass ein Widerrufsfall für erbrachte Leistungen ein anteiliges Entgelt an die SSC nach dessen Aufforderung zu ersetzten hat.


4.3 Wird der Vertrag widerrufen erstattet die SSC alle Zahlungen für das erworbene Pro-dukt/Leistung, die vom Verbraucher geleistet wurden, binnen 14 Tagen ab Erhalt der zurückge-sendeten Produkte an den Verbraucher spesen- und abzugsfrei zurück. Sofern nicht anders ver-einbart, wird für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde.


4.4 Paketversandfähige Waren sind zurückzusenden. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendungen zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung der Waren für den Kunden kostenlos.


4.5 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Produkten, die nach speziellen Kundenwünschen gefertigt wurden, nicht zur Zurückgabe geeignet sind oder deren Verfalls- bzw. Ablaufdatum überschritten wurde. Die Kosten der Rücksendung hat der Verbraucher zu tragen.


4.6 Wünscht ein Kunde, für welchen es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrau-chergeschäft handelt, oder ein Verbraucher außerhalb seines Rücktrittsrechts vom Vertrag zu-rückzutreten, so ist dies nur mit schriftlicher Zustimmung der SSC und gegen Ersatz der mit dem Vertragsrücktritt im Zusammenhang stehenden Kosten möglich.


4.7 Der Vertragsrücktritt durch schriftliche Erklärung oder Rücksendung der Ware ist zu richten an: SSC Railtec GmbH, Grillparzerstraße 49, 8010 Graz oder E-Mail office@ssc-railtec.com.


4.8 SSC ist insbesondere berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
a.) wenn vom Vertragspartner betrügerischer, gesetzwidriger oder sonst wie missbräuchlicher Gebrauch von der Dienstleistung oder Werken gemacht wird;
b.) wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Grün-den, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter ver-zögert wird;
c.) wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen wiederholt oder gröblich verletzt;
d.) wenn nach zweimaliger Mahnung noch immer Zahlungsverzug besteht;
e.) wenn gegen den Kunden ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird;
f.) wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkursverfahren eröffnet bzw. ein Konkursverfah-ren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
g.) wenn gegen den Vertragspartner ein Strafverfahren oder Finanzstrafverfahren eingeleitet wird.


4.9 Bei berechtigtem Rücktritt vom Auftrag seitens des Auftraggebers sind die von der SSC bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen vom Kunden zu vergüten.


4.10 Wird aufgrund eines Annahme- oder Leistungsverzuges des Auftraggebers der Vertrag aufgelöst, unabhängig vom Verschulden, sind Stornogebühren in der Höhe des Gewinnentganges, mindes-tens jedoch 35% vom Kaufpreis/Auftragsvolumen fällig.


4.11 Ereignisse höherer Gewalt, die SSC oder einen Vorlieferanten von SSC treffen, berechtigen SSC, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszu-setzen oder entsprechend ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


4.12 Ist SSC zum Vertragsrücktritt berechtigt oder tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, hat SSC unbeschadet von Schadenersatzansprüchen im Falle des Rücktrittes jedenfalls Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise er-füllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat SSC Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

 


5. Lieferung


5.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Fristen. Liefer-/ Leistungsfristen und -termine sind für die SSC nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Eine Abwei-chung bedarf der Schriftform.


5.2 Als Erfüllungsort gilt – unabhängig vom Liefer- oder Leistungsort – der Sitz der SSC.


5.3 Die SSC weist ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Angaben zur Verfügbarkeit, Versand oder Zustellung einer Ware oder Leistung voraussichtliche Daten und ungefähre Richtwerte sind. Diesbezügliche Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausnahmsweise schriftlich zugesi-chert wurden.


5.4 Sofern die SSC ohne eigenes Verschulden zur Lieferung oder Leistung nicht in der Lage ist, bei-spielsweise durch Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Streiks oder weil ein Lieferant der SSC seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder Materialien nicht verfügbar sind, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit um die Zeit der Behinderung. Die gesetzlichen An-sprüche bleiben unberührt.


5.5 Sollte eine Lieferung an den Kunden nicht möglich sein, weil beispielsweise die gelieferte Ware aufgrund ihres Umfanges oder Gewichtes nicht vom Kunden entgegengenommen werden kann oder weil der Empfänger nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl Wareneigenschaften und Lieferzeitpunkt dem Kunden innerhalb angemessener Frist an-gekündigt wurden, trägt der Kunde alle Kosten der erfolglosen Anlieferung.


5.6 Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt und nicht anders vereinbart, sind Kostenvoranschläge schriftlich, befristet, unverbindlich und entgelt-lich. Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.


5.7 Sämtliche Pläne, Skizzen, Entwürfe, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Be-schreibungen, aber auch Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches, bleiben im Besitz und geis-tigen Eigentum der SSC. Die darin enthaltenen Angaben sind – soweit nicht anders gekenn-zeichnet oder genannt – ungefähre Richtwerte und keinesfalls zugesicherte Eigenschaften. Jede Verwendung einer der voran beschriebenen Unterlagen ohne Zustimmung der SSC berechtigt diese zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Unterlassungsansprüchen.


5.8 Zu einer Lieferung oder Leistung ist die SSC nur verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Ver-pflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen ist.


5.9 Die SSC ist berechtigt, Vorauslieferung und Teillieferung durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine vereinbarte Teilleistung nach ihrer Art oder ihrem Umfang verändert werden muss (siehe auch 2.9), so muss die SSC vor der weite-ren Ausführung das Einverständnis des Kunden einholen, sofern der Mehraufwand 20% des ver-traglich vereinbarten Teilleistungspreises übersteigt. Ist der Kunde nicht einverstanden, kann der entsprechende Teil aus der Vertragsleistung ausgenommen werden, der Rest des Vertrages bleibt hiervon unberührt. Dieser Sachverhalt bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall ist die SSC berechtigt, für die bereits erbrachten Teilleistungen mit dem Kunden abzurech-nen.


5.10 Der Kunde ist nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Lieferzeitüberschreitung durch die SSC – unter vorrangiger Berücksichtigung der anderen Punkte dieser AGB – berech-tigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zu-rückzutreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (die mit eingeschriebenem Brief zu übermitteln ist) des Auftraggebers bei der SSC.


5.11 Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung der SSC vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertra-ges notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu erbringen.


5.12 Vom Kunden zu beschaffendes Material und für die Arbeit der SSC notwendige Unterlagen, gleichwohl welcher Art, sind der SSC vom Kunden kostenlos und in brauchbarem Zustand zu lie-fern. Die Eingangsbestätigung der SSC gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge.


5.13 Der SSC übergebene Originale, Entwürfe, Skizzen, Muster und sonstige Unterlagen verbleiben bei der SSC und werden nach Ende des Auftrages nicht zurückerstattet.

 


6. Preise und Preisänderungen


6.1 Der Verkaufspreis der jeweiligen Produkte/Leistungen ist in Euro angegeben. In den angegebe-nen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.


6.2 Maßgeblich sind die Preise aus der Auftragsbestätigung, die sich mit denen des Angebotes de-cken müssen. Falls eine Auftragsbestätigung nicht vorhanden ist, werden Preise aus dem Ange-bot herangezogen.


6.3 Der Verkaufspreis von Waren umfasst nicht die Liefer- und Versandkosten. Die Liefer- und Ver-sandkosten berechnen sich in Abhängigkeit zum Versandanbieter, welcher im Einzelfall vom Kunden gesondert gewählt und mit der SSC vereinbart werden.


6.4 Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn die SSC sie mit schriftlicher Angabe des Leis-tungsumfanges bestätigt hat. Über den bestätigten Umfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen werden von der SSC gesondert in Rechnung gestellt.


6.5 Die SSC ist berechtigt, die Kosten anzupassen, wenn Nachträge durch in der Angebotsphase nicht vorhersehbare Aufwände und/oder Vertragsänderungen entstehen, die zusätzlichen Auf-wand bewirken. Grundlage bilden die zum Zeitpunkt der Nachtragsbekanntgabe bzw. Vertrags-änderung gültigen Preise.


6.6 Die SSC ist insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von der SSC nicht verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Auftraggeber gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonn-tagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

 


7. Zahlung, Fälligkeit und Verzug


7.1 Der Kunde kann den Kaufpreis in Bar, per Rechnung, per Kreditkarte oder mittels Vorauskassa zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung des Kaufpreises binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nach-lieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entste-hen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Projekte werden generell in Teilbeträgen abgerechnet.


7.2 SSC behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsweisen vorzuschreiben oder nicht anzubieten.


7.3 SSC ist für den Fall eines jeden Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, die Lieferung oder Leistungen zurückzuhalten und erst nach vollständiger Bezahlung zu weiteren Leistungen ver-pflichtet.


7.4 Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf Zinsen aus Kosten, danach auf Kosten und sodann auf Kapitalzinsen und schließlich auf die Kapitalforderung angerechnet.


7.5 Eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

 


8. Eigentumsvorbehalt


8.1 Die bestellten Waren bleiben nach Lieferung und Übergabe an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit im Zusammenhang stehenden Preisbestandteile so-wie Kosten, etwa Entgelte für Montage, im Eigentum der SSC, wobei mit der Übergabe die Preis-gefahr an den Kunden übergeht. Vor vollständiger Begleichung der Rechnung ist es dem Kunden untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere die Rechtsstellung von SSC beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf die mit Eigentumsvorbehalt behaftete Sache hat der Kunde unverzüglich und schriftlich SSC bekanntzugeben. Der Kunde hat derartigen Maßnahmen unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum der SSC umgehend zu widersprechen.


8.2 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde, SSC in-nerhalb von 5 Tagen zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen und Unterstützungen zu erteilen.


8.3 Es gilt als vereinbart, dass der Eigentumsvorbehalt der SSC auch bei Vermischung oder Verar-beitung der gelieferten Waren aufrechterhalten bleibt.

 


9. Aufrechnung


9.1 Ein Verbraucher ist nur berechtigt mit Ansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber SSC stehen sowie mit gerichtlich festgestellten oder von SSC anerkannten Ansprüchen, sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners des Verbrauchers gegen Ansprüche der SSC aufzurechnen. Ein Unternehmer ist nicht berechtigt ge-gen Forderung der SSC aufzurechnen.


9.2 Einem Verbraucher steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen An-sprüchen gegen SSC zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen der SSC stehen. Einem Unternehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht zu.


9.3 Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Rechnungen des Auftragnehmers bestimmte Positionen strittig, so darf aus diesem Grund der unbestrittene Teil des Rechnungsbetrages vom Auftragge-ber nicht zurückbehalten werden.

 


10. Mängel, Haftung und Garantie


10.1 Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, blei-ben die gesetzlichen Ansprüche unberührt.


10.2 Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gel-ten folgende Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen:
a.) Feststellbare oder festgestellte Mängel sind binnen 14 Tagen ab Übergabe oder Kenntnis bei der SSC anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs-, Schadenersatz-, und Irrtumsansprüche gemäß § 377 Abs. 2 und 3 UGB von Kunden nicht mehr geltend gemacht werden können.
b.) Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als der SSC verändert worden, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
c.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung der Ware und sind nach diesem Zeit-raum auch jegliche sonstigen Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
d.) Das vorliegen eines Mangels in der Übergabezeit hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
e.) SSC hat im Fall der Gewährleistungsinanspruchnahme die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
f.) Eine Anfechtung eines von der SSC angenommenen Auftrages wegen Irrtums ist ausge-schlossen.
g.) Termine im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Kunden sind im Einzelfall zu vereinbaren.
h.) SSC haftet unbeschränkt, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
i.) Ferner haftet SSC für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf. In diesem Fall haftet die SSC jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. SSC haftet nicht für leichte fahrlässige Verletzung anderer als der genannten Pflichten.
j.) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie, für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaf-tungsgesetz bleibt unberührt.
k.) Eine Garantie der SSC liegt nur dann vor, wenn und soweit diese in einem schriftlichen Ange-bot oder einer schriftlichen Bestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet ist und dort auch die Verpflichtung aus der Garantie im Einzelnen festgehalten ist.
l.) Die Haftung gegenüber Unternehmern ist weiters für höhere Gewalt, Folgeschäden und ent-gangenen Gewinn ausgeschlossen.
m.)Für einen Unternehmer ist die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (leasio enor-mis) gegenüber der SSC ausgeschlossen.
n.) Jegliche Haftung für Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
o.) Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflich-tung.
p.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen Vorliegens eines unwesentlichen Mangels oder wegen leichter Fahrlässigkeit abzulehnen.
q.) Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinaus gehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
r.) Die Haftung der SSC erlischt jedenfalls zwei Jahre nach Leistungsabschluss.

 


11. Datenschutz und Geheimhaltung


11.1 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert. Alle persönlichen Da-ten werden vertraulich behandelt. Auf die Datenschutzerklärung der SSC wird verwiesen.


11.2 Gegenseitig mitgeteilte Informationen und Unterlagen werden von beiden Seiten geheim gehalten und es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um deren Kenntnisnahme und Verwer-tung durch dritte Personen zu vermeiden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die jeweili-gen Dienstnehmer, Erfüllungsgehilfen, Ausschussmitglieder und Vertragspartner.


11.3 Die Vertragspartner stimmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Da-ten zwecks Abwicklung der Bestellung ausdrücklich zu. Die mitgeteilten Daten werden nur für die Abwicklung des Auftrags nötigen geschäftlichen Beziehung verwendet und vor den Zugriff durch Dritte geschützt. Eine Speicherung erfolgt nur in dem Ausmaß, als eine solche für das Vertrags-verhältnis oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen nötig ist.

 


12. Kennzeichnung


12.1 SSC ist berechtigt, auf allen Konzepten und bei allen Projekten auf SSC und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden ein Entgeltanspruch zusteht.


12.2 SSC ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berech-tigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Fir-menlogo sowie mit den erstellten Unterlagen auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbezie-hung hinzuweisen.

 


13. Eigentumsrecht und Urheberschutz


13.1 Die Gestaltung von Produkten/Leistungen der SSC ist teilweise musterrechtlich geschützt. Die Darstellung der Produkte in Katalogen und Prospekten, die übersandten Abbildungen, Zeich-nung, Skizzen und sonstige Unterlagen sind geistiges Eigentum der SSC. Alle vorgenannten und sonstigen im Geschäftsverkehr zugänglich gemachten Unterlagen dürfen nicht anderweitig ver-wendet werden oder ohne schriftliche Zustimmung der SSC vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.


13.2 Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, Zurverfü-gungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch SSC zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch ei-ne nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.


13.3 Erhält SSC nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der SSC, insbeson-dere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum der SSC. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an SSC zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte so-wie deren Veröffentlichung, Umsetzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der SSC nicht zulässig.


13.4 Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheber-rechtlichen Schutz erlangen.


13.5 Für die Nutzung von Leistungen der SSC, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon ob diese Leistung urheberrechtlich ge-schützt ist – die Zustimmung der SSC erforderlich. Dafür steht SSC eine gesonderte angemes-sene Vergütung zu.


13.6 Für die Nutzung von Leistungen der SSC bzw. von Konzepten, für die SSC konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Erfüllung des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von SSC notwendig.


13.7 Der Kunde ist verpflichtet, SSC gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Per-sönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. SSC behält sich vor, in einem gegen SSC angestrengten Rechtsstreit dem Kunden den Streit zu verkünden. Tritt der Kunde dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf der Seite von SSC bei, ist SSC berechtigt, den Klags-anspruch anzuerkennen.


13.8 Die SSC ist unbefristet und unwiderruflich berechtigt, den Kunden sowie Beschreibungen der für ihn erbrachten Leistungen in deren Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben sowie Fotos von Produkten des Kunden mit eigenen Produkten für Werbe- und Präsentationszwecke auf jeg-liche lautere Art, insbesondere im Internet und Produktkatalogen, zu verwenden. Der Kunde er-teilt hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.


13.9 Übernimmt die SSC (Sonder-)anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen ihres Kunden, so übernimmt dieser die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und wird die SSC vom Besteller (Kunden) diesbezüglich schad- und klaglos gehalten.

 


14. Mahn- und Inkassospesen


Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie von Inkassoinstituten anfallenden notwendi-gen, angemessenen und zweckentsprechenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der SSC entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei der Kunde hinsichtlich eines einge-schalteten Inkassoinstitutes verpflichtet ist, maximal die Vergütungen zu ersetzten, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet maximale Vergütungen zu er-setzten, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechts-anwaltstarifgesetz BGBl Nr. 189/1969 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter www.oerak.at abrufbar.

 


15. Rechtswahl und Gerichtsstand


15.1 Das Vertragsverhältnis zwischen SSC und dem Kunden sowie die AGB unterliegen dem materiel-len Recht Österreichs. Andere nationale Rechte sowie das Übereinkommen der Vereinten Natio-nen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.


15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SSC ist Graz. Für Klagen gegen Verbraucher im Sinne des KSchG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt der Gerichtstand, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat.

 


16. Sonstiges


16.1 Der Kunde anerkennt mit Übermittlung seiner Bestellung die Geltung der AGB. SSC ist berech-tigt, die übernommenen Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Der Kunde nimmt die mögliche Übertragung zustimmend zur Kenntnis.


16.2 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses abzugebenden Mitteilungen, Ersuchen, Anforderun-gen, Aufforderungen oder sonstige Benachrichtigungen haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind an die Geschäfts- und Lieferadresse des jeweiligen Vertragspartners zu übermitteln.


16.3 SSC behält sich vor, die AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern.


16.4 Sollte eine der Bestimmungen der AGB der SSC unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestim-mung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist. Im Falle von Unternehmern gilt eine Bestimmung, die der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt, als vereinbart. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben wirksam.


16.5 Mit der Abgabe der Bestellung bzw. Annahme der Sendung oder Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber/Kunde diese AGB ausdrücklich an.
 

 

Stand: 03/2021

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